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 Israelitische Religionsgesellschaft Basel - ק"ק עדת ישורון באזעל

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Letzte Aktualisierung
12.05.2008 um 13:12

Statuten

der
ISRAELITISCHEN RELIGIONSGESELLSCHAFT
(vormals Schomreh Schabbos-Verein)
Basel

§ 1

Die „Israelitische Religionsgesellschaft“, hervorgegangen aus dem Verein Schomreh Schabbos, steht auf dem Boden des jüdischen Religionsgesetzes, wie es in der Thora (heiligen Schrift) gemäss Schulchan Aruch enthalten ist. Dieses Religionsgesetz ist für sie die höchste Autorität; alle Massnahmen und Beschlüsse der Religions­gesellschaft haben nur Geltung, wenn sie diesem Religionsgesetz nicht widersprechen.

§ 2

Zweck der Israelitischen Religionsgesellschaft ist es, die Aufgaben der jüdischen Kehillah (Religionsgemeinde) zu lösen.

§ 3

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme seitens der Verwaltung erworben. Die Bewerbung um Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten und von diesem schriftlich zu beantworten. Aufnahmegesuche können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ein neuer Antrag kann vor Ablauf eines Jahres nicht gestellt werden.

§ 4

Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist:

  1. Wer prinzipiell nicht nach den Gesetzen der Thora lebt (Mumor l’hachis).

  2. Jeder, an welchem, dem Religionsgesetz entgegen, die Beschneidung nicht vollzogen ist oder der sich weigert, seinen Sohn beschneiden zu lassen.

  3. Wer in religionsgesetzlich verbotener Ehe lebt oder sich nicht in der religionsgesetzlich vorgeschriebenen Weise trauen lässt.

§ 5

  1. Jedes Mitglied hat für sich, seine Frau und seine minderjährigen Kinder das Recht, die Einrichtungen der Religionsgesellschaft (je nach den für solche geltenden Bestimm­ungen unentgeltlich oder gegen Entgelt) zu benutzen und hat Anspruch auf die Ehrenrechte in der Synagoge nach Massgabe der Synagogenordnung.
  2. Die volljährigen männlichen Mitglieder sind berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliedsversammlungen, Abstimmungen und Wahlen.

  3. Die passive Mitgliedschaft berechtigt ausschliesslich zur Benütz­ung sämtlicher religiöser Institutionen der Gemein­de.

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§ 6

Die Leistungen der Mitglieder an die Religionsgesellschaft werden von dem Vorstand festgesetzt. Gegen diese Entscheidung steht den Mitgliedern ein Berufungsrecht an die zu diesem Zweck von der Mitgliederversammlung gewählte dreiköpfige Berufungskommission zu. Zu dieser Kommission sind zwei Mitglieder der Verwaltung hinzuzuziehen. Die Entscheidung der Berufskommission ist endgültig.

§ 7

Jedes Mitglied muss mindestens ein Rechnungsjahr lang Beiträge zahlen. Die Beiträge sind vierteljährlich vorauszuzahlen. Das eintretende Mitglied zahlt den laufenden Vierteljahresbeitrag ganz.

§ 8

Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich angemeldet werden und wird erst das nächste Vierteljahr wirksam. Der Austretende verliert dem Verein gegenüber alle Ansprüche.

§ 9

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Grund schwerwiegender Tatsachen oder beharrlicher Leistungsweigerung vom Vorstand beschlossen werden; dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, die Generalversammlung anzurufen. In den im § 4 vorgesehenen Fällen erlischt die Mitgliedschaft von selbst.

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§ 10

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Aufgabe des Vorstandes ist es, für die Ausführung der im § 2 angegebenen Aufgaben Sorge zu tragen; er vertritt die Religionsgesellschaft vor Behörden und in allen Angelegenheiten. Im Namen der Vorstandschaft handeln und zeichnen der Präsident (bei dessen Verhinderung: der Vize­präsident) und der Sekretär; im Verhinderungsfalle des Se­kre­­tärs der eine von ihnen und der Kassier. Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier und einem Beisitzer.

Die Revision der Bücher wird alljährlich von zwei vom Verein gewählten Mitgliedern durchgeführt.

§ 11

In den Vorstand sind nur männliche Mitglieder der Religionsgesellschaft wählbar, die das 25. Lebensjahr vollendet und bürgerlich unbescholten sind.

§ 12

In den Vorstand ist nicht wählbar, wer durch seine Handlungen oder durch öffentliche Schrift die Grundprinzipien des Judentums leugnet.

§ 13

Dem Vorstand können nicht gleichzeitig Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger angehören.

§ 14

Auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder hat der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter, binnen 8 Tagen eine Vorstandssitzung einzuberufen.

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§ 15

Der Kassier legt nach Schluss eines jeden Verwaltungsjahres (Kalenderjahres) Rechnung ab, welche von den Revisoren zu prüfen ist und dann 8 Tage lang für die Mitglieder des Vereins zur Einsicht aufgelegt wird.

§ 16

Mitgliederversammlung

  1. Jedes Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung von dem Vorstand einberufen werden.

  2. Die Vorstandschaft kann aus besonderen Anlässen eine ausserordentliche Mitgliedversammlung einberufen und muss sie innerhalb von 6 Wochen einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich eine solche beim Vorstand beantragt. Zur Mitgliederversammlung haben nur Mitglieder der Religionsgesellschaft Zutritt.

§ 17

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Im Falle die Versammlung nicht beschlussfähig ist, muss innerhalb 14 Tagen eine neue Generalversammlung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

§ 18

Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind fortlaufend in das Protokollbuch einzutragen und innerhalb 10 Tagen nach der Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden und Schriftführer sowie den Vorstandsmitgliedern, die bei der Versammlung anwesend waren, zu unterzeichnen. Ebenso sind Protokolle der Vorstandssitzungen in ein Protokollbuch einzutragen.

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§ 19

Anträge seitens der Mitglieder, über welche in einer Mitgliederversammlung beraten und beschlossen werden soll, müssen von mindestens 5 derselben vier Tage vor dem für die Mitgliederversammlung festgesetzten Zeitpunkt dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge, welche nicht gemäss § 23 rechtzeitig als Gegenstand der Tagesordnung bekannt gegeben sind und nicht etwa bloss die Leistung der Versammlung oder die Berufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung betreffen, können nicht behandelt oder zum Beschluss erhoben werden, es sei denn, dass ihnen die Versammlung durch Abstimmung Dringlichkeit zuerkennt.

§ 20

Wahl des Vorstandes

Die Wahl ist eine geheime und erfolgt in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mittels Stimmzettel durch absolute Majorität. Wenn in der ersten Abstimmung die absolute Mehrheit für einen Kandidaten nicht erreicht wird, dann findet Stichwahl statt zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erreicht haben. Unbeschriebene Zettel gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Wahlen können auch per Akklamation erfolgen, falls kein Gegenkandidat aufgestellt ist und sich ein Widerspruch dagegen nicht erhebt. Sollten zwei Mitglieder aus dem Vorstand ausscheiden, so ist innerhalb drei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, welche die Ersatzwahl vorzunehmen hat.

Beanstandungen einer Wahl auf Grund des § 12 sind an den Vorstand schriftlich zu richten und von diesem innerhalb 14 Tagen zu verabschieden und an den Beschwerdeführer zu beantworten.

§ 21

Nach je drei Jahren erfolgt eine Neuwahl in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres für sämtliche Ehrenämter. Wiederwahl ist statthaft.

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§ 22

Vermögen der Religionsgesellschaft

Das Vermögen untersteht der Verwaltung des Gesamtvorstandes. Dasselbe besteht:

  1. in Mobilien und Immobilien

  2. in Barvermögen und Stiftungen (rendierenden und Barver­mögen)

  3. in jährlichen Beiträgen

  4. in den anfallenden Spenden und sonstigen zufälligen Einkünften

§ 22b

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 23

Bekanntmachungen, die den Verein betreffen, werden im Vorraum des Betsaals angeheftet. Deshalb wird zur Mitgliederversamm­lung mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung eingeladen. Der Vorstand kann die Mitglieder schriftlich einladen. Gehen binnen 6 Tagen nach Anheftung des ersten Anschlages, worin zur Versammlung eingeladen wird, weitere Anträge für dieselbe ein, so muss sofort ein zweiter Anschlag erfolgen, worin solche mit aufgeführt sind.

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§ 24

Satzungsänderungen können nur unter folgenden Bedingungen stattfinden:

  1. Der Antrag auf Satzungsänderung kann nur vom Vorstand oder einem Drittel aller stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden.

  2. Der Antrag auf Satzungsänderung muss einer Generalversammlung unterbreitet werden, die gemäss §§ 16 und 23 unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen ist. Sie ist beschlussfähig, wenn 2/3 sämtlicher stimmberechtigter Mit­glieder anwesend sind und entscheidet durch einfache Mehrheit.

  3. Ist die zuerst einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, dann muss innerhalb 30 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit zwei Drittel der Mehrheit der Anwesenden entscheidet. Jedoch muss diese Majorität mindestens ein Drittel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder des Vereins darstellen.

§ 25

Unabänderlich sind §§ 1, 2, 4, 11, 12, und 26 sowie dieser Paragraph.

§ 26

Wenn die Religionsgesellschaft sich auflösen soll, muss eine Mitglieder-Versammlung den betreffenden Beschluss mit einer Mehr­heit von zwei Drittel der Mitglieder fassen; solange jedoch noch 10 orthodoxe Mitglieder einer Auflösung der Religionsgesellschaft widersprechen, kann sie überhaupt nicht erfolgen.

Bei eventueller Auflösung muss dann unter Beobachtung der Bestimmungen des Obligationenrechts über das Vermögen der Religionsgesellschaft verfügt werden, welches einem anderen jüdisch-orthodoxen gottesdienstlichen Verein oder einer wohltätigen Stiftung in der Schweiz zuzuweisen oder unter zwei derartige Institutionen zu teilen ist. Im Zweifel entscheidet das vorangedeutete Gesetz. Die betreffenden Institutionen müssen auf dem Boden des in § 1 angedeuteten Religionsgesetzes stehen.

§ 27

Die Kommission für Synagoge, Mikwoh, Kaschrus, Finanzen etc. werden vom Vorstand ernannt.

So beschlossen in der Generalversammlung des Vereins
Schomreh Schabbos“ vom 18. Dezember 1927
Erev Chanukah 5688

Moses Jakubowitsch-Blaschkowsky, Präsident
Konsul Sally Guggenheim-Steinhard, Vizepräsident
Max Meyer-Oppenheimer, Kassier
Direktor J. Grünstein, Sekretär
Gabr. Plaut-Eisenmann, Beisitzer

Synagoge: Ahornstrasse 14
Neudruck: Dezember 1932 (Kislew 5693)
März 2003 (Nissan 5763)

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