Statuten des Kolel Basel
1. Name und Zweck des Vereins
Art. 1
Unter dem Namen Kolel Basel besteht im Sinne von Art. 60 ZGB ein Verein mit Sitz in Basel. Die Gründung erfolgte am 20. März 1997.
Art. 2
Der Kolel Basel hat folgende Zweckbestimmung Intensive jüdisch-kulturelle Weiterbildung Erwachsener.
2. Mitgliedschafter
Art. 3
Mitglied kann jede über 18 Jahre alte jüdische Person werden. Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich an den Vorstand erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung und ist zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
Art. 4
Ein Austrittebegehren ist schriftlich an den Vorstand zu richtendes tritt auf Ende des Kalenderjahres in Kraft.
3. Vereinsmittel
Art. 5
Die Einnahmen des Kolel sind :
- Mitgliederbeiträge
- Spenden
- Legate
- Kapitalerträge
Art. 6
Das Vereinsvermögen wird auf einem Postcheck-und/ oder Bankkonto auf den Namen des Vereins angelegt.
Art. 7
Jedes Mitglied entrichtet einen von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag.
4. Organe des Vereins
Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Revisoren
Der Vorstand und zwei Revisoren werden für eine Amtsdauer von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt. Die Geschäftsführung wird ehrenamtlich ausgeübt.
a) Die Generalversammlung
Art. 9
Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres statt. Die Mitglieder werden hiezun mindestens zehn Tage vorher schriftlich eingeladen.Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Art. 10
Die Generalversammlung hat folgende Geschäfte zu behandeln:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassaberichts und des Berichts der Revisoren
- Döcharge-Erteilung
- alle drei Jahre: Wahl des Vorstandes und der Revisoren
- Behandlung andere auf der Traktandenliste vorgesehener Angelegenheiten
Art. 11
Bei Beschlussfassung und Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen , bei der Wahl von Vorstand und Revisoren jedoch die relative Mehrheit.Die Mitglieder des Vorstandes und die beiden Revisoren können einzeln oder in globo gewählt werden.Die Wahlen können auch per Akklamation erfolgen.
Art. 12
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt:
- wenn der Verein dies in einer vorhergehenden Versammlung beschlossen hat;
- wenn der Vorstand es als erforderlich erachtet;
- wenn ein Fünftel der Mitglieder ein entsprechendes schriftliches Gesuch unter Angaben von Gründen an den Vereinspresidänten richtet.
b) Der Vorstand
Art. 13
Die Führung und Verwaltung des Vereins obliegt dem Vorstand der aus drei bis fünf Mitgliedern besteht. Sollte ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode austreten , so kann der Vorstand durch Kooptierung Ersatz bestimmen.
Art. 14
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten ,oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen.Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.Der Präsident nimmt an der Abstimmung teil und gibt bei Stimmgleichheit den Stichentscheid.
5. Auflösung des Vereins
Art. 15
Über eine Auflösung des Vereins hat eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung zu beschliessen.Der Auflösungsbeschluss kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden beschlossen werden.
Der vorhandene Vereinsvermögen geht in diesem Fall an eine Institution ,die den Zielen gemäss Art 2. entspricht.
Statuten genehmigt in der Gründungsversammlung vom: 20.März 1997.

- Der Präsident: D. Snyders

- Der Sekretär: S. Dzialoszynski



