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 Israelitische Religionsgesellschaft Basel - ק"ק עדת ישורון באזעל

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Letzte Aktualisierung
12.05.2008 um 13:12

Verein Jüdische Mittelschule Basel

Statuten

§  1

Der Verein Jüdische Mittelschule Basel bezweckt die Schaffung, Führung und Finanzierung einer jüdischen Mittelschule in Basel, die strikte auf dem Boden des gesetzestreuen Judentums steht und deren Programm eine ausreichende allgemeine Ausbildung, mindestens auf der Basis der Baselstädtischen Realschule, sowie alle wesentlichen Gebiete des Jüdischen Lehrstoffes umfasst

§   2

Die finanziellen Mittel bestehen aus:

  1. den Jahresbeiträgen
  2. den Schulgeldern
  3. den Zuwendungen von Gönnern

§   3

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Schulkommission
  4. die Rechnungsprüfungskommission

§   4

Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand spätestens drei Monate nach Beendigung jedes Schuljahres einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf vom Vorstand einberufen, oder schriftlich, unter Nennung von Traktanden, von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden. Im letzteren Falle hat die ausserordentliche Generalversammlung spätestens innert drei Monaten nach Eingang des Antrages stattzufinden.

Die Einladungen zur ordentlichen sowie zur ausserordentlichen Generalversammlung sind vom Vorstand, unter Angabe von Traktanden, wenigstens drei Wochen vorher zu verschicken.

Anträge zu Handen der Generalversammlung müssen schriftlich von mindestens fünf Mitgliedern spätestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern eine Woche vor der Versammlung bekanntzugeben.

Die Generalversammlungen sind bei Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§   5

In die Befugnis der Generalversammlung fallen:

  1. Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Rechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr
  2. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, der Schulkommission sowie der Rechnungsprüfungskommission
  3. Festsetzung des Mindestmitgliederbeitrages
  4. Déchargeerteilung an die Organe
  5. Beschlussfassung über das Budget für das entsprechende Schuljahr
  6. Entscheid über Rekursanträge gem. §   13
  7. Änderung der Statuten
  8. Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens gem. §   17

§   6

Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Die Abstimmung ist nur dann geheim, wenn ein diesbezügliches Begehren von drei anwesenden Mitgliedern gestellt wird.

Statutenänderungen können mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Sie müssen auf der Traktandenliste aufgeführt sein.

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.

Der Präsident ernennt zu Beginn der Generalversammlung mindestens zwei Stimmenzähler.

§   7

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und weiteren drei oder fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst; nur der Präsident wird nach §   5b von der Generalversammlung bestimmt.

Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Bei Eintreten von Vakanzen hat der Vorstand das Recht, bis zur nächsten Generalversammlung Mitglieder zu kooptieren.

Zu den Vorstandssitzungen können die Mitglieder der Schulkommission mit beratender Stimme eingeladen werden.

§   8

Nur Schaumre Schabbos können Vorstandsmitglieder werden.

§   9

Dem Vorstand obliegt:

  1. Bestimmung über die in jedem Jahr zu führenden Schularten und Klassen nach Anhörung der Schulkommission
  2. Anstellung, Entlassung und Besoldung des Rektors und der Lehrkräfte auf Antrag beziehungsweise nach Anhörung der Schulkommission
  3. Aufnahme und Entlassung von Schülern nach Anhörung der Schulkommission
  4. Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
  5. Beschaffung von finanziellen Mitteln und deren Verwaltung
  6. Ernennung und Festlegung der Befugnisse weiterer Kommissionen für Besorgung besonderer Aufgaben
  7. Festsetzung des Schulgeldes und Entscheid über Reduktionen
  8. Sorge für geeignete Schullokalitäten, zweckmässiges Mobiliar und richtigen Unterhalt
  9. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung

§   10

In die Schulkommission dürfen nur Schaumre Schabbos gewählt werden.

Für den profanen Bereich kann auch ein nichtjüdischer Fachmann zugezogen werden.

Die aus drei bis fünf Mitgliedern bestehende Kommission wird auf eine mit dem Vorstand zusammenfallende Amtsdauer gewählt.

Zwecks Koordination ist nach Möglichkeit ein Mitglied des Vorstandes in die Schulkommission zu delegieren.

Die Mitglieder der Schulkommission müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

Bei Eintreten von Vakanzen hat der Vorstand das Recht bis zur nächsten Generalversammlung Kommissionsmitglieder zu ernennen.

 

§   11

Der Schulkommission obliegt:

  1. Organisation und Durchführung des Schulbetriebs
  2. Aufstellung der Stundenpläne, die Ausarbeitung der Schulordnung und die Überwachung ihrer Befolgung
  3. Aufsicht über die Lehrer, Überwachung des Fortschrittes und der Disziplin der Klassen und Leistungen der Schüler
  4. Antragsstellung an den Vorstand zu Anstellung und Entlassung von Lehrkräften

Die Schulkommission kann einen Teil ihrer Kompetenzen an einen Schulrektor delegieren.

§   12

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Personen, welche von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins und dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie überprüfen das Buch- und Rechnungswesen des Vereins und erstatten der Generalversammlung Bericht.

§   13

Mitglied des Vereins kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende jüdische Person werden. Frauen können Passivmitglieder werden und haben Mitsprache- und Antragsrecht. Sie können aber aus halachischen Gründen kein Stimm- und Wahlrecht ausüben.

Der Vorstand kann, ohne Angabe des Grundes, Aufnahmegesuche ablehnen, worauf dem Betroffenen das Rekursrecht an die Generalversammlung offen steht.

Der Austritt von Mitgliedern erfolgt durch schriftlich Erklärung an den Vorstand. Er steht jederzeit frei, doch befreit er nicht von der Verpflichtung der Zahlung des Beitrages für das laufende Schuljahr.

Wer den mit der Mitgliedschaft übernommenen Pflichten nicht nachkommt, kann durch Vorstandsbeschluss vom Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Entscheid besteht Rekursrecht an die Generalversammlung.

§   14

Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.

§   15

Die JMS Basel untersteht in halachischen Fragen dem Rabbinat der Israelitischen Religionsgesellschaft Basel, welches auch die Oberaufsicht über die Schule führt.

Der Vorstand und die Schulkommission haben sich in halachischen Fragen nur nach direkt vom Rabbinat erhaltenen Weisungen zu richten.

§   16

Die Paragraphen 1, 8, 15 und 16 sind unabänderlich.

§   17

Bei Auflösung des Vereins wird das vorhandene Kapital einem religiösen Schulwerk in der Schweiz übermacht, welches durch die Generalversammlung bestimmt wird.

§   18

Die Statuten sind in der ordentlichen Generalversammlung vom 11. November 1979 genehmigt und rechtskräftig erklärt worden.

 

Der Präsident: Salomon Goldschmidt